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Haupt-VA fest?
3. Rechtmigkeitsprfung von Nebenbestimmungen im Rahmen der Teilan-
fechtungsklage
Die Teilanfechtungsklage ist begrndet, soweit die Nebenbestimmung rechtswidrig
ist und der Klger dadurch in seinen Rechten verletzt wird und der Hauptverwal-
tungsakt ohne die Nebenbestimmungen rechtmigen Bestand haben kann.
Bei der Prfung ist zwischen den verschiedenen Haupt-VAen (gebundene oder
Ermessensentscheidung) zu differenzieren.
a) Gebundene Entscheidung
Handelt es sich um eine gebundene Entscheidung, so sind Nebenbestimmungen
gem. 36 Abs. 1 VwVfG nur rechtmig, sofern sie sicherstellen sollen, dass die
gesetzlichen Voraussetzungen des Haupt-VAs erfllt werden. Hypothetisch muss
hier also geprft werden, ob die Tatbestandsvoraussetzungen auch dann erfllt
wren, wenn der mit der zustzlichen Regelung bezweckte Erfolg nicht eintritt.
Beispiel fr eine zulssige Nebenbestimmung:
- Auflage der Sicherung der Erschlieung eines Grundstcks als zustzliche Re-
gelung einer Baugenehmigung.
b) Ermessensentscheidung
Handelt es sich um eine Ermessensentscheidung, so sind Nebenbestimmungen in
den Grenzen des pflichtgemen Ermessens (Ermessensfehlerlehre) zulssig.
Beispiele fr zulssige Nebenbestimmungen:
- Aufschiebend bedingte Aufnahme in ein Postgraduierten Programm anknpfend
an das Bestehen der Abschlussprfung des Erststudiums.
VII. Aufhebung von Verwaltungsakten
Die Behrde, die einen VA erlassen hat, kann diesen VA gem der 48, 49, 51
VwVfG aufheben.22
1. Allgemeines
Soweit die Behrde einen rechtswidrigen VA aufheben will, richtet sich dies nach
48 VwVfG und wird als Rcknahme bezeichnet. Will die Behrde einen recht-
migen VA aufheben, richtet sich die Aufhebung nach 49 VwVfG und wird
Widerruf genannt.
21
Vgl. BVerwG, Urteil vom 22.11.2000, Az. 11 C 2/00.
22
Siehe zu der Thematik im Ganzen z. B. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 18. Auflage, 11,
Rn. 1 ff.
29
Innerhalb der Tatbestnde der 48, 49 VwVfG wird zwischen der Rcknahme
bzw. dem Widerruf eines belastenden VAs ( 48 Abs. 1 S. 1, 49 Abs. 1 VwVfG)
und der Rcknahme bzw. dem Widerruf eines begnstigenden VAs ( 48 Abs. 1
S. 1, Abs. 2 bis 4, 49 Abs. 2 bis 4 VwVfG) unterschieden.
Die Aufhebung des VAs steht im Ermessen der Behrde. Die Regelungen der
48, 49 VwVfG gelten sowohl fr bestandskrftige (also nicht mehr anfechtbare
VAe) als auch fr nicht bestandskrftige VAe.
Statthafte Klageart gegen die Rcknahme oder den Widerruf eines VAs ist regel-
mig die Anfechtungsklage. Angegriffen wird die Aufhebung, die nach der actus
contrarius-Lehre selbst ein VA ist. Mit Beseitigung der Aufhebung lebt sodann der
Ausgangs-VA wieder auf (vgl. 43 Abs. 2 VwVfG).
2. Abgrenzung von rechtmig und rechtswidrig
Ein VA ist rechtswidrig, wenn er gegen hherrangiges Recht verstt. Soweit er
gegen Verwaltungsvorschriften verstt, ist er nur rechtswidrig, soweit diese aus-
nahmsweise Auenwirkung haben oder ihre Nichtbeachtung gegen Art. 3 Abs. 1
GG verstt.
Mageblicher Zeitpunkt fr die Bestimmung der Rechtmigkeit bzw. der
Rechtswidrigkeit bei der Aufhebung von VAen gem 48, 49 VwVfG23 ist der
Erlass des VAs. ndert sich beispielsweise die Rechts- oder Sachlage nach Er-
lass eines rechtmigen VA, so dass dessen Erlass nun rechtswidrig wre, so
kann ihn die Behrde dennoch nur widerrufen 49 VwVfG.24
Es gibt jedoch Ausnahmen von diesem Grundsatz. Zum einen dann, wenn eine
nach VA-Erlass erfolgte Rechtsnderung aus besonderen Grnden auf den Zeit-
punkt des VA-Erlasses zurckwirkt (z. B. bei Rckwirkung der Aufhebung des
Gesetzes auf dem der VA beruht). Dann wird der Ausgangs-VA rckwirkend
rechtswidrig und eine Aufhebung muss gem 48 VwVfG erfolgen.
Des Weiteren in den Fllen, in denen der VA auf eine laufende behrdliche Geld-
leistung gerichtet ist und die tatbestandlichen Voraussetzungen fr die Leistung
wegfallen (nderung der Sachlage). Dann richtet sich ab dem Zeitpunkt des Weg-
falls der tatbestandlichen Voraussetzungen die Aufhebung des Ausgangs-VA
nach 48 VwVfG, soweit dieser durch die nderung der Sachlage rechtswidrig
wird.
Eine weitere Besonderheit betrifft sog. Dauer-VAe, z.B den Fhrerschein. Ein ur-
sprnglich rechtmig erlassener Dauer-VA kann rechtswidrig werden, da an sei-
ner Stelle eigentlich regelmig ein neuer VA erlassen werden knnte. In diesen
Fllen ist der magebliche Zeitpunkt fr die Feststellung der Rechtswidrigkeit des
VA die letzte mndliche Verhandlung.
23
Dies gilt nur im Rahmen der Aufhebung von VAen. Normalerweise ist fr die Feststellung der
Rechtswidrigkeit von VAen der Zeitpunkt der letzte behrdliche Entscheidung magebend. Siehe da-
zu: BeckOK, Decker, VwGO 113, Rn. 21 ff.
24
Siehe dazu Detterbeck, Allgemeines Verwaltungsrecht, 9. Auflage, Rn. 680 ff.; BeckOK, Mller,
VwVfG 48, Rn. 31 ff.
30
Zu beachten ist zudem, dass ein materielles Gesetz, welches durch das BVerfG,
LVerfG oder das OVG fr nichtig bzw. ungltig erklrt wird, ex tunc rechtswidrig
bzw. nichtig ist. Derartige gerichtliche Entscheidungen sind rein deklaratorischer
Natur, d. h. sie stellen die schon vorher bestehende Rechtslage verbindlich fest.
Somit sind auch die auf diesem Gesetz beruhende VAe bereits im Zeitpunkt ihres
Erlasses  mangels wirksamer Ermchtigungsgrundlage  rechtswidrig (nicht
nichtig!).
3. Abgrenzung zwischen belastenden und begnstigenden VAen
Mageblich ist die Sicht des Betroffenen, d. h. wird ein belastender VA aufgeho-
ben, um einen noch belastenderen VA zu erlassen, gelten die Vorschriften ber
die Aufhebung eines begnstigenden VAs. Umgekehrt gelten die Vorschriften
ber die Aufhebung eines belastenden VAs soweit ein begnstigender VA aufge-
hoben wird, um einen begnstigenderen VA zu erlassen.
Soweit ein begnstigender VA eine belastendende Drittwirkung entfaltet oder ein
belastender VA eine begnstigende Drittwirkung, richtet sich die Bewertung, ob
es sich um einen belastenden oder begnstigenden VA handelt nach der Sicht
des Adressaten des VA.
4. Zwischenfazit
Damit ergeben sich fr die Aufhebung von VAen vier verschiedene Konstellatio-
nen:
a) Die Rcknahme von rechtswidrigen belastenden VAen. ( 48 I 1
VwVfG)
b) Die Rcknahme von rechtswidrigen begnstigenden VAen. ( 48 I 2
i.V.m. 48 II  IV VwVfG)
c) Der Widerruf von rechtmigen belastenden VAen. ( 49 I VwVfG)
d) Und der Widerruf von rechtmigen begnstigenden VAen. ( 49 II
VwVfG ff.)
31
Daraus ergeben sich folgende Prfungsschemata fr die Begrndetheit einer Anfech-
tungsklage:
Zu a) Rcknahme eines rechtswidrigen belastenden VAs
Begrndetheit:
1. Ermchtigungsgrundlage fr den Rcknahme-VA ( 48 Abs. 1 S. 2 statt 2
S, 1 VwVfG)
2. Formelle Rechtmigkeit des Rcknahme-VAs
a) Zustndige Behrde (fr Rcknahme-VA)
b) Ordnungsgemes Verwaltungsverfahren
aa) Anhrung
bb) Begrndung
c) Form
3. Materielle Rechtmigkeit des Rcknahme-VAs
a) Tatbestandsvoraussetzungen der Ermchtigungsgrundlage des
Rcknahme-VAs
aa) Rechtswidrigkeit des Ausgangs-VAs
(1) Ermchtigungsgrundlage fr den Erlass des Aus
gangs-VAs
(2) Formelle Rechtmigkeit des Ausgangs-VAs
(a) Zustndige Behrde
(b) Ordnungsgemes Verwaltungsverfahren
(aa) Anhrung
(bb) Begrndung
(c) Form
(3) Materielle Rechtmigkeit des Ausgangs-VAs
(a) Tatbestandsvoraussetzungen der Ermchti -
gungsgrundlage des Ausgangs-VAs
(b) Hinreichende Bestimmtheit des Ausgangs-VAs
(c) Richtiger Adressat des Ausgangs-VAs
(d) Verhltnismigkeit / Ermessen hinsichtlich des
Ausgangs-VAs
bb) Belastende Regelung des Ausgangs-VAs
b) Hinreichende Bestimmtheit des Rcknahme-VAs
c) Richtiger Adressat des Rcknahme-VAs
d) Verhltnismigkeit / Ermessen hinsichtlich des Rcknahme-VAs
32
Zu b) Rcknahme eines rechtswidrigen begnstigenden VAs
Begrndetheit:
1. Ermchtigungsgrundlage fr den Rcknahme-VA ( 48 Abs. 1 S. 2, Abs. 1
S. 1, Abs. 2 bis 4 VwVfG)
2. Formelle Rechtmigkeit des Rcknahme-VAs
a) Zustndige Behrde [ Pobierz całość w formacie PDF ]

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